Für jedes Jahr, in welchem eine wehrpflichtige Person keinen Militär- oder Zivildienst leistet, wird die Wehrpflichtersatzabgabe erhoben. Entscheidend ist, ob bis Jahresende dem Alter entsprechende Dienste geleistet wurden. Eine Dienstverschiebung innerhalb des Kalenderjahres hat deshalb keine Ersatzpflicht zur Folge. Ebenso entfällt sie, wenn eine Dienstleistung bereits zuvor erfüllt, also bspw. die RS vorgezogen wurde oder die Verwaltung diese aus militärischen Gründen verschiebt.
Höhe der Ersatzabgabe
Die Abgabe wird mit der Bundessteuer erhoben und beträgt 3% des im In- und Ausland erzielten Einkommens, min. 400 CHF/Jahr. Dieser Ansatz wird reduziert:
• für im Kalenderjahr geleistete Dienste:
-50% bei Leistung >50% der Diensttage;
-100% bei >=;80% (Zivildienst ab 26, Betr Sdt ab 10 Tage);
für Schutzdienstpflichtige: -4% pro Diensttag.
• für bis zum Jahresende insgesamt geleistete Diensttage:
-10% pro volle 50 Diensttage (Zivildienst: 75)
Wehrpflichtersatz und Diensttage:
Ein WK (Wiederholungskurs) beträgt in drei Wochen 19 Diensttage.
Während der Zeit des WK darf man maximal 3 begründbare "persönliche Urlaubstage" beantragen. somit bleiben 16 Diensttage übrig und bedarf keine Ersatzabgabe.
Beim sogenannten "Teildienst" von weniger als 16 Diensttage wird ca. die Hälfte der Ersatzabgebe verlangt.
Bei 9 oder wenigen Diensttage (einzelne Diensttage) wird die volle Ersatzabgabe verlangt, ebenfalls bei einer Dienstverschiebung.
Rückerstattung
Wer seiner persönlichen Dienstpflicht später nachkommt, hat nach vollständiger Erfüllung Anspruch auf zinslose Rückerstattung der bezahlten Abgabe.
Befreiung
Ausnahmsweise von der Ersatzpflicht befreit sind Wehrpflichtige:
• die im gleichen Jahr das Bürgerrecht erworben oder verloren haben;
• mit erheblicher Behinderung;
• die aufgrund dienstlicher Gesundheitsschädigung nicht leisteten;
• bei mehr als drei Jahren ununterbrochenen Auslandurlaubs;
• die militärische Pflichten in ihrem zweiten Heimatstaat erfüllen;
• teilweise Doppelbürger, gemäss Staatsvertrag.